Vereinssatzung

§ 1. Name und Sitz

1. „oh ton FÖRDERUNG AKTUELLER MUSIK E. V. ist ein freiwilliger
Zusammenschluß von an zeitgenössischer Musik interessierten MusikerInnen und
FörderInnen.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Oldenburg i. O. Er ist in das Vereinsregister
einzutragen.

§ 2. Zweck

1. Der Verein fördert und pflegt die zeitgenössische Musik durch Veranstaltung von
Konzerten, auch in nicht traditionellen Räumen und Formen, sowie durch
Werkeinführungen, Vorträge und Workshops zum Thema „zeitgenössische Musik“,
das beinhaltet alle Formen aktueller Musik (also auch z. B. avantgardistischer Jazz
usw.), sowie die Zusammenarbeit mit Künstlern anderer Disziplinen. Ferner soll
das Musikschaffen unterstützt, sowie die Aufführungspraxis für zeitgenössische
Musik gefördert werden.
2. Im Sinne der Vereinsziele arbeitet der Verein mit anderen Institutionen zusammen.
3. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Vereinsziele.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person oder Einrichtung darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung können Mitglieder des
Vorstandes für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach
§ 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 4. Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechts, einschließlich von Gesellschaften des Handelsrechts, die
juristischen Personen des privaten Rechts gleichbehandelt werden (offene
Handelsgesellschaft. Kommanditgesellschaft).
2. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann binnen vier Wochen nach Zugang des
Bescheides Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod. Der Austritt ist
nur zum Jahresende möglich und muss bis zum 1.10 des laufenden Jahres mit der
Wirkung für das Folgejahr schriftlich mitgeteilt werden.
4. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, auf
Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
6. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden.
7. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden.

§ 5. Organe

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.

§ 6. Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.
Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder
auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der dem Verein angehörenden
Mitglieder einberufen werden.
2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von
vier Wochen durch einfache schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Die
Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in gleicher
Form; jedoch ist eine Frist von einer Woche statthaft.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf
die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlußfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beschlußfassung einzubringen. Anträge
an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung
schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Behandlung später eingereichter
Anträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung ist insbesondere:
a) der Bericht des Vorstandes,
b) der Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Vorlage des Voranschlages für das kommende Kalenderjahr,
e) Beschlußfassung über Anträge der Tagesordnung,
f) Wahl des Vorstandes.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7. Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Rechnungsführer und einem Schriftführer.
2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert drei Jahre. Auf direkte Wiederwahl sollte, bei
Vorliegen entsprechender Bewerbungen, verzichtet werden.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er ist für die Planung und
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Dazu
gehören die laufende Geschäftsführung und die Information der Mitglieder.
4. Der Vorstand prüft die Aufnahmeanträge, wobei er insbesondere feststellt, ob die
satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt werden (1.1.).
5. Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist
beschlußfähig, wenn schriftlich zwei Wochen vorher dazu eingeladen worden ist
und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes
können auch schriftlich gefaßt werden, wenn keines der Mitglieder diesem
Verfahren widerspricht.
6. Neben dem Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen
im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter
bestimmt werden (§ 30 BGB).
7. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben eine andere
Persönlichkeit, eine Institution oder eine Organisation heranziehen.
8. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.

§ 8. Ausschüsse

Der Vorstand kann ständige und nichtständige Ausschüsse aus Mitgliedern und aus
weiteren Experten für die Durchführung von Projekten und Konzerten bilden. Diese
Ausschüsse müssen ihre inhaltliche Arbeit mit dem Vorstand abstimmen.

§ 9. Mitgliedsbeitrag und Zuwendungen

Über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu
gewähren. Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen müssen ausschließlich für
Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 10. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11. Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann von der ordentlichen Mitgliederversammlung nur
mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Liquidation des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den
Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens nicht statt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein „Harfe-
Heilpädagogische Arbeitsgemeinschaft für Frühförderung und Elternberatung e.
V.“, Oldenburg zu.

§ 12. Geschäftsjahr und Kassenprüfung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zur Prüfung der Kasse und Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung drei
Rechnungsprüfer, zwei Prüfer und einen Stellvertreter, für eine Amtszeit von zwei
Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 17.3.1990 in Kraft
geändert am 16.06.90 geändert am 29.06.91
geändert am 13.06.93 geändert am 09.03.96
geändert am 8.09.2016